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10. September 2026, E-MOBILITÄT
Ladeinfrastruktur an Gebäuden:
Das ändert sich mit der GEIG-Novelle
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (kurz: GEIG) den Ausbau von E-Ladestationen im privaten Bereich voranbringen. Die 2021 eingeführte GEIG-Auflage wird novelliert: Bundestag und Bundesrat haben die Änderungen im Juli 2026 beschlossen, am 1. Januar 2027 treten sie offiziell in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen der GEIG-Novelle im Überblick
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Niedrigere Schwellenwerte: Die Pflichten greifen bei Neubau und Renovierung früher – bei Wohngebäuden bereits ab mehr als 3 Stellplätzen und bei Nichtwohngebäuden ab mehr als 5 Stellplätzen.
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Höhere Quoten: Bei Neubau und Sanierung müssen künftig mindestens 50 Prozent aller Stellplätze vollständig vorverkabelt werden.
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Strengere Nachrüstpflicht im Bestand: Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen bis Januar 2027 nachgerüstet werden (entweder 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder 50 Prozent Infrastruktur).
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Intelligentes Laden: Neue Ladepunkte müssen verpflichtend dynamisches (intelligentes) Laden unterstützen.
Was ist neu gegenüber dem bisherigen GEIG?
Die Novelle sieht vor allem strengere Regeln für den Ausbau von Ladeinfrastruktur an Gebäuden vor. Bauverantwortliche und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden müssen unter bestimmten Voraussetzungen mehr Leitungsinfrastruktur * und Ladepunkten * als bisher errichten. Zum ersten Mal greifen auch Verpflichtungen für Nichtwohngebäude im Bestand. Damit werden Vorgaben der überarbeiteten europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) umgesetzt.
Die neuen Vorschriften gelten für Vorhaben, deren Bauantrag, Bauanzeige oder Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach Inkrafttreten der GEIG-Novelle gestellt wurde, also ab dem 1. Januar 2027. Eigentümer eines Nichtwohngebäudes mit mehr als 20 Stellplätzen müssen die entsprechenden Vorgaben bis zum 1. Januar 2027 umgesetzt haben.
Abbildung 1: GEIG-Novelle in der Übersicht: Wie viele Stellplätze benötigen ab 2027 eine Ladeinfrastruktur?
Für Vorhaben, deren Bauantrag, Bauanzeige oder Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung zwischen dem 17. März 2021 und dem 31. Dezember 2026 erfolgt sind, gelten weiterhin die Regelungen der bisherigen Fassung des GEIG. Diese sind in der nachfolgenden Grafik dargestellt:
Abbildung 2: Im Vergleich: Bisherige GEIG-Regelungen
Wie bemisst sich die Anzahl der Stellplätze?
Stellplätze innerhalb eines Gebäudes und Stellplätze im Außenbereich (angrenzende Stellplätze) werden gesetzlich nicht addiert. Ein Gebäude fällt nur dann unter die Nachrüst- oder Ausstattungspflicht, wenn entweder die Anzahl der Innenstellplätze für sich genommen oder die Anzahl der Außenstellplätze für sich genommen den gesetzlichen Schwellenwert überschreitet.
Wer ist in der Pflicht?
Wenn das Eigentum selbst genutzt oder bewohnt wird, ist die Frage ganz einfach zu beantworten: Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer ist selbst in der Pflicht. Aber wie sieht es bei vermieteten Gebäuden aus? Oder bei Grundstücken, die in Erbpacht stehen? Die Verpflichtung richtet sich immer nach dem Eigentum am Gebäude. Bei vermieteten Wohnungen, Büros oder Gebäuden haben also die vermietenden Eigentümer die Pflicht, das GEIG umzusetzen. Bei der Erbpacht ist nicht die Erbpachtgebende Person in der Pflicht, sondern die Erbpachtnehmende, die das Eigentum am Gebäude innehat.
Gibt es Ausnahmen?
Das GEIG enthält Erleichterungen und Ausnahmen. Eigentümer, die Ladepunkt-Verpflichtungen an mehreren Nichtwohngebäuden haben, können diese gebündelt an einem oder mehreren Standorten erfüllen. Darüber hinaus wurde eine Quartierslösung geschaffen: Eigentümer und Bauverantwortliche, deren Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, können schriftliche Vereinbarungen über eine gemeinsame Erfüllung ihrer Pflichten nach dem GEIG treffen.
An öffentlich zugänglichen Stellplätzen können anstelle mehrerer Ladepunkte auch weniger Ladepunkte mit hoher Leistung installiert werden. Rechnerisch muss je Stellplatz 1,1 kW Leistung installiert werden.
Ausgenommen von den GEIG-Verpflichtungen sind Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Ausgenommen sind auch Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Leitungs- und Ladeinfrastruktur zehn Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung * übersteigen.
Wo gibt es Unterstützung, wenn Leitungs- und Ladeinfrastruktur errichtet werden muss?
Der Bund fördert die Errichtung von Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten, soweit das Haus über mindestens sechs Stellplätze verfügt. Förderberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften, Privateigentümer, kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit großen Wohnbeständen. Weitere Informationen zur Bundesförderung „Laden im Mehrparteienhaus“ gibt es hier.
Eine Wallbox lässt sich gut mit einer Photovoltaikanlage kombinieren. Die Landeshauptstadt Stuttgart fördert mit der „Solaroffensive“ den Ausbau von PV-Anlagen und die Anschaffung von Stromspeichern. Nähere Informationen gibt es hier.
Die Erstberatung der Landeshauptstadt Stuttgart steht bei allen Angelegenheiten rund um das Thema Elektromobilität zur Verfügung. Sie informiert kostenfrei und unabhängig zu Wallboxen, Netzanschlüsse und passende Förderprogramme.
Warum ist der Ausbau von Ladeinfrastruktur sinnvoll und spart Kosten?
Der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist die zentrale Voraussetzung, um die Elektromobilität voranzutreiben. Eine frühzeitige Vorbereitung der Stellplätze reduziert spätere Umbaukosten. Eigentümer können Ladepunkte entsprechend der tatsächlichen Nachfrage nachrüsten, ohne erneut umfangreiche Tiefbau- oder Elektroarbeiten durchführen zu müssen. Für Eigentümergemeinschaften gibt es dazu gerade Fördermöglichkeiten.
Für Eigentümer empfiehlt es sich, frühzeitig ein Lastmanagement sowie ausreichende Netzanschlusskapazitäten einzuplanen. So können künftig weitere Ladepunkte ohne umfangreiche Umbauten ergänzt werden. Bereits bei der Planung sollten mögliche zukünftige Bedarfe berücksichtigt werden, etwa durch zusätzliche Leerrohre oder Reserven im Zählerschrank. Dadurch werden spätere Kosten für umfangreiche Umbauten vermieden.
Zusatzinformation: Begriffserklärungen
* Ladeinfrastruktur: Die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von Elektro- und Datentechnik (z. B.: Leerrohre, Kabeltrassen, Verteiler, Zählerschrank).
* Vorverkabelung: Alle Maßnahmen, die die spätere Errichtung von Ladeeinrichtungen ermöglichen (z. B.: Leitungsführung, Kabel, Kabelwege).
* Ladepunkt: Die tatsächlich installierte Ladeeinrichtung, an der ein Elektrofahrzeug geladen werden kann.
* Größere Renovierung: Baumaßnahmen, bei denen mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle erneuert werden oder Arbeiten, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes betreffen.
* Lastmanagement: Verteilt die verfügbare Leistung automatisch auf mehrere Ladepunkte. Dadurch können mehrere Fahrzeuge gleichzeitig laden, ohne dass der Hausanschluss überlastet wird.
BILDNACHWEIS: GETTY IMAGES / SCANDISTOCK

