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24. Mai 2023, Elektromobilität

Ab fünf Stellplätzen an Gebäuden gibt es rechtliche Vorgaben zur Elektromobilität

Obwohl das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) bereits vor zwei Jahren in Kraft getreten ist, wissen viele nicht, ob sie von den Regelungen betroffen sind. Hier finden Sie eine Orientierungshilfe.

Mit dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität, kurz GEIG, soll der Ausbau der E-Ladestationen im privaten Bereich vorangebracht werden. Bauverantwortliche und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden werden unter bestimmten Voraussetzungen zur Einrichtung von Leitungsinfrastruktur und Ladepunkten verpflichtet.

Wann greift die Verpflichtung?

Gemäß GEIG ist beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als fünf Stellplätze verfügen, jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Beim Neubau von Nichtwohngebäuden, die über mehr als sechs Stellplätze verfügen, muss künftig mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Leitungsinfrastruktur bedeutet, dass Leerrohre bzw. Kabeltrassen eingerichtet werden müssen, über die später ein Ladepunkt angeschlossen werden kann.

Die Verpflichtung des GEIG greift auch bei größeren Renovierungen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen. Bei größeren baulichen Erneuerungen an bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Dies gilt bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen für jeden fünften Stellplatz. Auch in diesem Fall muss ein Ladepunkt, also eine Wallbox oder eine Ladesäule, installiert werden.

Auch unabhängig von Renovierungen kann das GEIG im Bestand greifen: Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze verfügt, muss nach dem 1. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet werden, unabhängig davon, ob es renoviert wird oder nicht.

Die Anzahl der zum Gebäude gehörenden Stellplätze ergibt sich in allen Fällen aus der Anzahl der Stellplätze innerhalb des Gebäudes und der an das Gebäude angrenzenden Stellplätze.

Wer ist in der Pflicht?

Wenn das Eigentum selbst genutzt oder bewohnt wird, ist die Frage ganz einfach zu beantworten: die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist selbst in der Pflicht. Aber wie sieht es bei vermieteten Gebäuden aus? Oder bei Grundstücken, die in Erbpacht stehen? Die Verpflichtung richtet sich immer nach dem Eigentum am Gebäude. Bei vermieteten Wohnungen, Büros oder Gebäuden haben also die Vermietende die Pflicht, das GEIG umzusetzen. Bei der Erbpacht ist nicht die Erbpachtgebende Person in der Pflicht, sondern die Erbpachtnehmende, die das Eigentum am Gebäude innehat.

Schaubild GEIG

Was bedeutet „Leitungsinfrastruktur“?

Das GEIG definiert „Leitungsinfrastruktur“ als die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen. Konkret sind darunter die Leitungen vom Zählerschrank zu den Stellplätzen zu verstehen. Aber auch Schutzrohre beziehungsweise Leerrohre für Elektrokabel zählen schon als Leitungsinfrastruktur.

Gibt es Ausnahmen?

Das GEIG enthält auch Erleichterungen und Ausnahmen. Eigentümer, die Ladepunkt-Verpflichtungen an mehreren Nichtwohngebäuden haben, können diese gebündelt an einem oder mehreren Standorten erfüllen. Darüber hinaus wurde eine Quartierslösung geschaffen: Eigentümer und Bauverantwortliche, deren Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, können schriftliche Vereinbarungen über eine gemeinsame Erfüllung ihrer Pflichten nach dem GEIG treffen.

Ausgenommen von den GEIG-Verpflichtungen sind Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Ausgenommen sind auch Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Leitungs- und Ladeinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung übersteigen.

Wie starte ich mit der Umsetzung des GEIG an meinem Gebäude?

Sie sind verpflichtet, Leitungs- und Ladeinfrastruktur aufzubauen und wissen nicht, wie Sie anfangen sollen? 

Zunächst kann ein geförderter Pre-Check sinnvoll sein, bei dem die Voraussetzungen in Ihrem Gebäude geprüft werden und eine sinnvolle Vorgehensweise entwickelt werden kann. Dieser wird durch einen qualifizierten Elektroinstallationsbetrieb durchgeführt und ist Voraussetzung für einen sicheren und bedarfsgerechten Einbau von Ladeinfrastruktur. Die Kosten in Höhe von 110 Euro für den Pre-Check können Sie sich komplett von der Stadt Stuttgart erstatten lassen. 

Die Stadt Stuttgart bietet auch weitere Förderprogramme an, sofern die von Ihnen geplante Ladeinfrastruktur über die gesetzliche Pflicht hinausgeht. 

Unter anderem gibt es einen Zuschuss, wenn das Elektroauto mit Strom von der eigenen Photovoltaikanlage betankt wird. Unterstützt wird die Installation von Ladepunkten in Gewerbe- und Geschossbauten mit bis zu 1.000 Euro pro Ladepunkt. Auch Stellplätze, für die nur die Leitungsinfrastruktur installiert wird erhalten 250 Euro Förderung. Bezuschusst wird dabei nicht die Wallbox beziehungsweise die Ladesäule selbst, sondern die sogenannte „vorgelagerte Infrastruktur“. Diese umfasst u.a. die Kosten für die Verkabelung, Wanddurchbrüche, Zählerschränke oder das Lastmanagement. Erfahren Sie mehr über das Förderprogramm „Stuttgarter Solaroffensive“.

Da die Verbindung mit Photovoltaik nicht immer möglich oder sinnvoll ist, gibt es seit 2022 auch das Förderprogramm „Privates Laden“. Die Gestaltung der Förderung ist ähnlich: für die vorgelagerte Ladeinfrastuktur gibt es 1.000 Euro für jeden realisierten Ladepunkt oder 250 Euro für einen mit Leitungsinfrastruktur vorbereiteten Stellplatz. Zusätzlich werden neu eingerichtete oder verstärkte Hausanschlüsse extra gefördert. Voraussetzung ist – im Gegensatz zur Solaroffensive – dass mindestens zwei Stellplätze durch die vorgelagerte Ladeinfrastruktur mit Strom versorgt werden können. Erfahren Sie mehr über das Förderprogramm „Privates Laden“.

Bei Fragen rund um die Elektromobilität steht Ihnen die Stadt Stuttgart im Rahmen der Erstberatung Elektromobilität gerne zur Seite.

Vertiefende Informationen

Das GEIG im Wortlaut finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/geig/

 

BILDNACHWEIS: CHRISTIAN LUE / UNSPLASH

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