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10. April 2024, WOHNEN UND ENERGIE

BEG-Förderung 2024:
Fördersätze im Überblick

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist das zentrale Förderprogramm des Bundes für energetische Sanierungsmaßnahmen am Haus. Mit der Aktualisierung des Programms gibt es bis zu 70 Prozent Zuschuss.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude ist untergliedert in mehrere Teilbereiche. Für Hausbesitzer*innen sind vor allem diese beiden relevant:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)

Die BEG EM betrifft zahlreiche Einzelmaßnahmen, etwa an der Gebäudehülle oder bei der Heizungstechnik. Bei der BEG WG geht es um eine umfassende Sanierung eines Wohngebäudes, mit der ein (höherer) Effizienzhausstandard erreicht wird. Die Förderung gibt es jeweils in Form eines Zuschusses sowie als zinsgünstigen Kredit mit Tilgungszuschuss.

Einzelmaßnahmen werden seit 2024 grundsätzlich ab einer Mindestinvestition in Höhe von 300 Euro gefördert. Für alle Maßnahmen – mit Ausnahme des Heizungstauschs – ist das BAFA zuständig. Die Förderung für eine neue Heizung erfolgt seit Januar 2024 über die KfW. 

BEG EM: Welche Einzelmaßnahmen werden gefördert?

Fördermittel gibt es unter anderem für diese Einzelmaßnahmen:

  • Einbau von Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstausch)
  • Optimierung des Heizsystems (z.B. hydraulischer Abgleich, Pumpentausch)
  • Dämmung des Hauses (Dach, Fassade, Keller, Dachboden)
  • Einbau neuer Fenster und/oder Haustüren
  • Einbau von Anlagen zur Lüftung, Steuerung, Messung Regelung und für den sommerlichen Wärmeschutz
  • Fachplanung und Baubegleitung durch Energieeffizienz-Expert*innen 

Die Maßnahmen werden jeweils bis zu einer bestimmten Kostenobergrenze gefördert. Förderfähig sind in einem Einfamilienhaus in der Regel Kosten bis maximal 30.000 Euro. Sind weitere Wohneinheiten vorhanden, liegen die Obergrenzen höher – ebenso, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt.

Die Förderung für eine Energieberatung wurde 2024 wieder aufgenommen, aufgrund der Haushaltssperre kommt es aber immer wieder zu Bewilligungs- bzw. Auszahlungspausen.

Maßnahmen in Eigenleistung 

Wer sein Haus in Eigenleistung saniert oder die Heizung optimiert, kann die Förderung ebenfalls in Anspruch nehmen – allerdings nur für die Materialkosten. Die eigene Arbeitsleistung wird nicht bezuschusst. Voraussetzung ist bei Dämmmaßnahmen (wie auch bei der Durchführung durch eine Fachfirma), dass ein/e Energie-Effizienz-Expert*in die fachgerechte Ausführung bestätigt. Bei der Optimierung des Heizsystems genügt eine Fachunternehmererklärung.

Förderung für den Heizungstausch

Die größten Änderungen bei der BEG betreffen den Heizungstausch. Neben einem Grundfördersatz von 30 Prozent gibt es für den Heizungstausch je nach Situation und eingebauter Heizung mehrere Boni, die auf bis zu 70 Prozent zusammenaddiert werden können, wenn die Eigentümer*innen im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung leben.

  1. Klimageschwindigkeitsbonus: Der Klimageschwindigkeitsbonus kann in Anspruch genommen werden, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung ersetzt wird durch eine Heizung, die mit erneuerbaren Energien arbeitet. Er gilt auch für den Austausch von funktionstüchtigen Biomasse- oder Gasheizungen, wenn diese mindestens 20 Jahre alt sind. Die Höhe des Bonus liegt bis zum Jahr 2028 bei 20 Prozent und sinkt dann schrittweise.

  2. Einkommensbonus: Für Hauseigentümer*innen mit geringeren finanziellen Möglichkeiten gibt es den Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent. Er kann genutzt werden, wenn das zu versteuernde Haushaltseinkommen max. 40.000 Euro beträgt (bei Förderantrag 2024 sind die Einkommen aus den Jahren 2021 und 2022 relevant).

  3. Effizienzbonus für Wärmepumpe: Beim Einbau einer Wärmepumpe gibt es zusätzlich einen Bonus von 5 Prozent, wenn diese entweder mit einem natürlichen Kältemittel (z. B. Propan, Isobutan, Propen, Ammoniak, Wasser und Kohlendioxid) betrieben wird oder die Wärmequelle der Boden, das Grundwasser oder unvermeidbare Abwärme ist. 

Fördersätze der BEG EM im Überblick:

2024_04_Förderzuschüsse_BEG_Tabelle

Antrag stellen und Zuschuss erhalten – so geht‘s

Das Antragsverfahren und die Auszahlung der Zuschüsse erfolgen seit 2024 in einer neuen Reihenfolge. Dabei müssen Eigentümer*innen zunächst in Vorleistung gehen. Hierfür kann jedoch der 2024 wieder verfügbare Ergänzungskredit der KfW-Bank genutzt werden. Besonders günstige Zinssätze gibt es, wenn man selbst in der zu sanierenden Immobilie wohnt oder ein Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro hat. Gewährt wird eine Kredithöhe von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit. Für Antragstellung und Auszahlung sind mehrere Schritte notwendig:

Antrag stellen beim BAFA

  1. Angebote/Beauftragung bei Energie-Effizienz-Expert*in (EEE) bzw. Fachunternehmen zum Erstellen einer Technischen Projektbeschreibung (TPB).

  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen.

  3. Online-Antrag mit Angabe der TPB-ID stellen (à auf www.bafa.de/beg).

  4. Zuwendungsbescheid nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA erhalten und Maßnahme umsetzen. Achtung: Mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden.

  5. Nach Umsetzung der Maßnahme den Technischen Projektnachweis (TPN) durch Energie-Effizienz-Expert*in (EEE) bzw. Fachunternehmen erstellen lassen.

  6. Online-Verwendungsnachweis mit Angabe der TPN-ID einreichen. Das Geld wird nach Prüfung durch das BAFA ausgezahlt.

Antrag stellen bei der KfW (Heizungstausch)

Aufgrund der technischen Umstellung der Förderung kann aktuell auch vorzeitig mit der Umsetzung des Heizungstauschs begonnen werden. Bis zum 31. August 2024 gilt übergangsweise:

  1. An Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden. Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expert*in auf Wunsch nach Förderung ansprechen.

  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen.

  3. Vorhaben bis zum 31. August 2024 umsetzen. Die Umsetzung erfolgt auf eigenes Risiko. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

  4. Bis spätestens 30. November 2024 im Kundenportal der KfW registrieren, vom Fachunternehmen eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen und den Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich beantragen.

  5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expert*in erstellen lassen.

  6. Identifizierung durchführen, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten.

Sobald die Antragstellung bei der KfW möglich ist – mindestens aber bei einer geplanten Umsetzung ab 1. September 2024 – gilt das reguläre Verfahren:

  1. An Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden und auf Wunsch nach Förderung ansprechen und Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen.

  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen. Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Zudem ist erforderlich, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist.

  3. Im Kundenportal der KfW registrieren, Zuschuss beantragen und den Erhalt der Zuschusszusage abwarten.

  4. Vorhaben nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen. Mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung begonnen werden.

  5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expert*in erstellen lassen.

  6. Sich identifizieren, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten.

BILDNACHWEIS: ANYABERKUT | GETTY IMAGES VIA CANVA

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