Mehrweg statt Einweg
Sie bieten Essen und Getränke zum Mitnehmen an?
Seit Januar 2023 gibt es für die Gastronomie nach dem deutschen Verpackungsgesetz die Verpflichtung, diese auch in Mehrwegbehältnissen anzubieten. Die Landeshauptstadt Stuttgart unterstützt die Stuttgarter Gastronomiebetriebe bei der Umsetzung dieser Pflicht.
FAQs zum Thema Mehrweg
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Für wen gilt die Mehrwegangebotspflicht?
Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Gastronomie-Unternehmen, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verpacken und verkaufen, beispielsweise Restaurants, (Eis-)Cafés, Bistros, Kantinen, Mensen oder Imbisse. Auch heiße Theken und Salat-Bars im Einzelhandel, die Speisen vor dem Verkauf verpacken, sind von der Pflicht betroffen. Das Verpacken und Befüllen muss nicht unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an die Kundschaft erfolgen. Die Pflicht gilt demnach auch bei einer Vorabbefüllung durch den Betrieb.
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Muss ich meine Kundschaft über das Mehrwegangebot in meinem Laden informieren?
Ja. Betriebe müssen im Verkaufsbereich gut sichtbare und lesbare Informationen zu ihren Mehrwegverpackungen anbringen. Die Größe des Hinweises muss in seiner Darstellung und Aufmachung (zum Beispiel der Schriftgröße) der Darstellung des Angebots an Speisen und/oder Getränken entsprechen. Über die Verpflichtungen hinaus sollten Sie Ihre Kundschaft aktiv darauf ansprechen.
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Welche Ausnahmen gelten für kleine Betriebe?
Für kleinere Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 qm und bis zu 5 Beschäftigten gelten Ausnahmeregelungen (§34 VerpackG). Sie müssen nicht selbst Mehrwegbehältnisse anbieten. Sie sind aber verpflichtet, auf Wunsch mitgebrachte Gefäße der Kundschaft zu befüllen. Kleine Betriebe sind verpflichtet, ihre Kundschaft darauf hinzuweisen, dass sie kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllen.
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Welche Möglichkeiten habe ich, um die Mehrwegangebotspflicht zu erfüllen?
Gastronomiebetriebe können ein eigenes Mehrwegsystem mit Mehrweg-Kunststoffgefäßen, Glas- oder Keramikgeschirr einführen. Sie können sich ebenso einem bereits bestehenden Mehrweg-Poolsystem anschließen. Oder Sie bauen mit benachbarten Gastronomiebetrieben ein Mehrweg-Verbundsystem auf. Die Rückgabe des Mehrweggeschirrs kann über ein Pfand oder die digitale Verknüpfung von Daten der Kundschaft und der Gefäße (Kund*innenkarte oder App) organisiert werden. Bei der Wahl der Gefäße ist darauf zu achten, dass sie für Lebensmittel geeignet sind.
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Wie viele Rohstoffe und Müll können durch Mehrwegbehälter eingespart werden?
2017 lag das Abfallaufkommen für Einweggeschirr und To-Go-Verpackungen in Deutschland bei über 280.000 Tonnen. Papier, Pappe und Karton hatten daran mit über 150.000 Tonnen den größten Anteil, gefolgt von Kunststoffen mit rund 58.000 Tonnen. Durch die Nutzung von Mehrweggefäßen können wertvolle Rohstoffe eingespart und die Müllmengen deutlich reduziert werden.
Gastronomiebetriebe können Kosten für Einwegverpackungen sparen, die je nach Art und Material nicht unerheblich ausfallen können. Bei der Nutzung von Pool-Mehrwegsystemen fallen trotz des erhöhten Spülaufwandes in der Regel keine Mehrkosten an.
Video zum Nachschauen:
„Mehrweg in der Stuttgarter Gastronomie“
Am 27. November 2023 informierten wir online über die Mehrwegangebotspflicht: Für wen gilt sie? Welche Ausnahmen gibt es für kleine Gastronomiebetriebe? Wie ist auf Mehrweg hinzuweisen? Welche Anbieter von Mehrwegsystemen gibt es? Mehr Infos gibt es in der Aufzeichnung der Online-Veranstaltung.
Informationsflyer zur Mehrwegangebotspflicht zum Download
Plakate als Druckvorlage zum Download
Gastronomiebetriebe müssen ihre Kundschaft auf ihr Mehrweg-Angebot hinweisen. Die Stadt Stuttgart unterstützt mit Plakaten, die Sie hier in verschiedenen Formaten herunterladen und selbst drucken lassen können.*
- Wenn Sie ein großer Betrieb (über 80qm) sind, müssen Sie darauf hinweisen, dass Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen bei Ihnen erhältlich sind (grünes Plakat). Sie können auch darauf hinweisen, dass Sie kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllen (lila Plakat).
- Wenn Sie ein kleinerer Betrieb sind, müssen Sie Ihre Kundschaft mindestens darauf hinweisen, dass Sie kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllen (lila Plakat).
Weiterführende Links und Downloads
- Gesetzestext zu §33 (Pflicht einer Mehrweg-Alternative) und §34 (Erleichterung für kleine Unternehmen) des bundesweiten Verpackungsgesetzes
- Offizielles ↓ Merkblatt „Erläuterungen zur Merhwegangebotspflicht ab 01. Januar 2023“ des Umweltministeriums Baden-Württemberg
- Informationen zu Hygiene-Vorschriften im ↓ Merkblatt „Pool-Geschirr“ des Lebensmittelverbands Deutschland
- Übersicht von Mehrweg-Poolsystemen für Essen zum Mitnehmen in Deutschland
- Tool zur Kostenberechnung von Mehrweg im Vergleich zu Einweg (mehrweg-beratung.de)
Informationsflyer in anderen Sprachen gibt es von der Initiative „Better Wold Cup“ der Berliner Stadtreinigung:
* Die Verantwortlichkeit der Übereinstimmung mit § 33 Abs. 2 bzw. § 34 Abs. 3 VerpackG liegt beim Betrieb. Erläuterung: „Die Größe des
Hinweises nach § 33 Abs. 2 bzw. § 34 Abs. 3 VerpackG muss in seiner Darstellung bzw. Aufmachung (z. B. Schriftgröße) der Darstellung des
Angebots an Speisen und/oder Getränken entsprechen.”
Ansprechperson
Florian Sorg
Koordinator Kreislaufwirtschaft
Marktplatz 1
70173 Stuttgart
0711 21681979
florian.sorg@stuttgart.de