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Mehrweg statt Einweg

Sie bieten Essen und Getränke zum Mitnehmen an?
Seit Januar 2023 gibt es für die Gastronomie nach dem deutschen Verpackungsgesetz die Verpflichtung, diese auch in Mehrwegbehältnissen anzubieten. Die Landeshauptstadt Stuttgart unterstützt die Stuttgarter Gastronomiebetriebe bei der Umsetzung dieser Pflicht.

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Weitere FAQs

Mehrwegformen_W1600

 

 

Video zum Nachschauen:
„Mehrweg in der Stuttgarter Gastronomie“

Am 27. November 2023 informierten wir online über die Mehrwegangebotspflicht: Für wen gilt sie? Welche Ausnahmen gibt es für kleine Gastronomiebetriebe? Wie ist auf Mehrweg hinzuweisen? Welche Anbieter von Mehrwegsystemen gibt es? Mehr Infos gibt es in der Aufzeichnung der Online-Veranstaltung.

Informationsflyer zur Mehrwegangebotspflicht zum Download

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Informationsflyer (deutsch)

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Infoflyer_englisch_Teaser

Information flyer (English)

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Plakate als Druckvorlage zum Download

Gastronomiebetriebe müssen ihre Kundschaft auf ihr Mehrweg-Angebot hinweisen. Die Stadt Stuttgart unterstützt mit Plakaten, die Sie hier in verschiedenen Formaten herunterladen und selbst drucken lassen können.*

  • Wenn Sie ein großer Betrieb (über 80qm) sind, müssen Sie darauf hinweisen, dass Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen bei Ihnen erhältlich sind (grünes Plakat). Sie können auch darauf hinweisen, dass Sie kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllen (lila Plakat).
  • Wenn Sie ein kleinerer Betrieb sind, müssen Sie Ihre Kundschaft mindestens darauf hinweisen, dass Sie kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllen (lila Plakat).

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Plakat für große Betriebe in DINA1

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Plakat für große Betriebe in DINA3

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Plakat für große Betriebe in DINA4

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Plakat für kleine Betriebe in DINA1

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Plakat für kleine Betriebe in DINA3

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Plakat für kleine Betriebe in DINA4

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Weiterführende Links und Downloads

Informationsflyer in anderen Sprachen gibt es von der Initiative „Better Wold Cup“ der Berliner Stadtreinigung:

 

* Die Verantwortlichkeit der Übereinstimmung mit § 33 Abs. 2 bzw. § 34 Abs. 3 VerpackG liegt beim Betrieb. Erläuterung: „Die Größe des
Hinweises nach § 33 Abs. 2 bzw. § 34 Abs. 3 VerpackG muss in seiner Darstellung bzw. Aufmachung (z. B. Schriftgröße) der Darstellung des
Angebots an Speisen und/oder Getränken entsprechen.”

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Ansprechperson

Florian Sorg

Hirschstraße 26
70173 Stuttgart

0711 21681979
florian.sorg@stuttgart.de

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