FAQ's zur Mehrwegangebotspflicht
Wir haben häufige Fragen zum Thema Mehrweg und der neuen Mehrwegangebotspflicht in Deutschland gesammelt. Die Antworten sollen als Hilfestellung für Gastronomiebetriebe bei der Erfüllung der Pflicht dienen.
Fragen zur Mehrwegangebotspflicht seit 1. Januar 2023
-
Für wen gilt die Mehrwegangebotspflicht?
Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Gastronomie-Unternehmen, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verpacken und verkaufen, beispielsweise Restaurants, (Eis-)Cafés, Bistros, Kantinen, Mensen oder Imbisse. Auch heiße Theken und Salat-Bars im Einzelhandel, die Speisen vor dem Verkauf verpacken, sind von der Pflicht betroffen. Das Verpacken und Befüllen muss nicht unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an die Kundschaft erfolgen. Die Pflicht gilt demnach auch bei einer Vorabbefüllung durch den Betrieb.
-
Für welche Einwegverpackungen muss ich zusätzlich Mehrwegoptionen anbieten?
Die Mehrwegangebotspflicht gilt beim Angebot von Speisen in Einwegverpackungen, die aus Kunststoff bestehen beziehungsweise Kunststoffanteile besitzen und nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind.
Beim Angebot von Getränken zum Mitnehmen muss in jedem Fall eine Mehrwegalternative vorhanden sein. Dabei spielt das Material des Einwegbechers keine Rolle. -
Was genau ist mit „Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen“ (§ 33 VerpackG) gemeint?
Wenn Einwegkunstoff Lebensmittelverpackungen genutzt werden, muss eine Mehrweg-Alternative angeboten werden. Das Gesetz definiert Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen als Behältnisse mit oder ohne Deckel, die teilweise oder komplett aus Kunststoff bestehen und mit denen Speisen zum Mitnehmen verpackt werden. Die Speisen werden ohne zusätzliche Zubereitung (Kochen, Sieden, Erhitzen) – meist direkt aus der Verpackung verzehrt. Auch wenn eine Verpackung nur mit Kunststoff beschichtet ist, zählt diese zu den Einwegkunststoffverpackungen. Einwegteller, Einweg-Tüten und Einweg-Folienverpackungen, zum Beispiel für Sandwiches, sind aber ausgenommen, auch wenn sie einen Kunststoffanteil haben.
Ein Sonderfall sind Einwegbecher: Wenn Betriebe Einwegbecher anbieten, müssen sie immer (unabhängig vom Material) eine Mehrwegalternative bereitstellen. -
Kann ich weiterhin Alufolie, Papiertüten und Pizzakartons zum Verpacken der Speisen verwenden?
Nach dem Gesetz gilt die Mehrwegangebotspflicht nur dann, wenn ein Lebensmittel in einer „Einwegkunststoffverpackung“ verkauft wird, das heißt, wenn die Verpackung aus Kunststoff besteht oder Kunststoffanteile besitzt. Eine Beschichtung aus Kunststoff reicht aus, um eine Verpackung als Kunststoffverpackung zu definieren. Dies ist meist bei Papp-Behältern der Fall. Auch wenn es laut Gesetz nicht erforderlich ist: Um einen Beitrag für den Umwelt- und Klimaschutz zu leisten, sollte auf Mehrweg gesetzt und jede Art von Einweg vermieden werden.
-
Muss ich meine Kundschaft über das Mehrwegangebot in meinem Laden/Restaurant informieren?
Ja. Betriebe müssen im Verkaufsbereich gut sichtbare und lesbare Informationen zu ihren Mehrwegverpackungen anbringen. Die Größe des Hinweises muss in seiner Darstellung und Aufmachung (zum Beispiel der Schriftgröße) der Darstellung des Angebots an Speisen und/oder Getränken entsprechen. Über die Verpflichtungen hinaus sollten Sie Ihre Kundschaft aktiv darauf ansprechen.
-
Welche Ausnahmen gelten für kleine Betriebe?
Für kleinere Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 qm und bis zu 5 Beschäftigten gelten Ausnahmeregelungen (§34 VerpackG). Sie müssen nicht selbst Mehrwegbehältnisse anbieten. Sie sind aber verpflichtet, auf Wunsch mitgebrachte Gefäße der Kundschaft zu befüllen. Kleine Betriebe sind verpflichtet, ihre Kundschaft darauf hinzuweisen, dass sie kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllen.
-
Wenn nur ein Kriterium (Verkaufsfläche oder Beschäftigtenzahl) auf mich zutrifft, kann ich dann auch von der Ausnahmeregelung für kleine Betriebe nach §34 Gebrauch machen?
Nein. Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Das bedeutet, um von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, gilt maximal 80 qm Verkaufsfläche und nicht mehr als 5 Mitarbeitende.
-
Wie wird die Anzahl der Mitarbeitenden bei Teilzeitkräften berechnet?
Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, werden mit dem Faktor 0,5 berechnet, und Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, werden mit dem Faktor 0,75 berechnet.
-
Für die Berechnung der Größe des Betriebes zählt die Verkaufsfläche und die Zahl der Mitarbeitenden. Zählt als Verkaufsfläche auch (saisonal) genutzte Außenfläche als erweiterter Sitzbereich?
Die Verkaufsfläche wird inklusive saisonal genutzter Flächen, Außenflächen und anderer Sitz- und Aufenthaltsbereiche berechnet, die für die Kundschaft zugänglich sind. Küche und Thekenflächen sind für die Berechnung der Verkaufsfläche ausgenommen, da sie nicht für die Kundschaft zugänglich sind.
-
Wenn Filialen jeweils kleiner als 80 Quadratmeter sind, aber das gesamte Unternehmen mit allen seinen Filialen insgesamt die Kriterien Mitarbeiterzahl (größer als 5, größer als 80 qm) erfüllt, fallen sie dann unter die Ausnahmeregelungen von §34?
Nein. Für die Erleichterung für kleine Unternehmen nach § 34 VerpackG wird das gesamte Unternehmen gezählt. Das bedeutet: Auch wenn einzelne Filialen eines größeren Unternehmens unter die Grenzwerte fallen, müssen diese Filialen trotzdem eine Mehrwegalternative nach § 33 VerpackG anbieten.
-
Darf ich Mehrwegbehälter teurer als Einwegbehälter anbieten?
Nein, Mehrweg darf nicht teurer sein. Für Essen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen gegenüber dem Mehrwegangebot keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gegeben werden. Auf Mehrwegverpackungen darf jedoch ein Pfand erhoben werden.
-
Gilt diese Mehrwegregelung auch für Lieferdienste?
Ja, auch Lieferdienste müssen eine Mehrwegalternative anbieten. Auf die Möglichkeit der Mehrwegverpackung muss während des Bestellprozesses aktiv hingewiesen werden. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche werden bei Lieferdiensten alle Lager- und Versandflächen hinzugezählt.
-
Welche Möglichkeiten habe ich, um die Mehrwegangebotspflicht zu erfüllen?
Gastronomiebetriebe können ein eigenes Mehrwegsystem mit Mehrweg-Kunststoffgefäßen, Glas- oder Keramikgeschirr einführen. Sie können sich ebenso einem bereits bestehenden Mehrweg-Poolsystem anschließen. Oder Sie bauen mit benachbarten Gastronomiebetrieben ein Mehrweg-Verbundsystem auf. Die Rückgabe des Mehrweggeschirrs kann über ein Pfand oder die digitale Verknüpfung von Daten der Kundschaft und der Gefäße (Kund*innenkarte oder App) organisiert werden. Bei der Wahl der Gefäße ist darauf zu achten, dass sie für Lebensmittel geeignet sind.
-
Welchem Mehrweg-Poolsystem kann ich mich anschließen?
Die vom Bundesumweltministerium geförderte Initiative „Essen in Mehrweg“ hat eine Übersicht über die auf dem deutschen Markt agierenden Mehrweg-Poolsystemanbieter erarbeitet (zur Übersicht). Sie stellt keine Empfehlungsliste dar, bietet aber einen nützlichen Überblick mit Informationen zu Ausleihe/Pfand, Eigenschaften der Schalen/Behälter und auch zur Gastro-Eignung sowie zu den Kostenberechnungen.
-
Bin ich verpflichtet auch schmutziges Geschirr, das ich verliehen habe, zurückzunehmen?
Gastronomiebetriebe müssen schmutziges Geschirr aus einem Poolsystem oder Geschirr vom eigenen Mehrwegsystem generell zurücknehmen und sollten es mit einer professionellen Spülmaschine reinigen. Falls man erkennen kann, dass die Kundschaft grob fahrlässig gehandelt hat (starke Schimmelbildung, Aufbewahrung von Nicht-Lebensmitteln, zum Beispiel Farbe) kann man die Annahme meist verweigern. Genauere Regeln dazu sind mit dem betreffenden Pool-Anbieter zu klären. Falls ein Behälter angenommen wurde, den man aus Hygiene-Gründen nicht weiter nutzen kann, sollte dieser dem Pool-Anbieter zum Recycling zurückgeschickt werden. Das Pfand wird ggf. zurückerstattet.
-
Was, wenn die Kundschaft verschmutzte eigene Gefäße mitbringt und befüllen lassen möchte?
Wenn die mitgebrachten eigenen Gefäße der Kundschaft augenscheinlich verschmutzt sind, sollten sie nicht befüllt werden. Auch wenn die Kundschaft die Verantwortung für die Eignung des Gefäßes hat, müssen die Gastronomiebetriebe dafür sorgen, dass durch Keime oder Verschmutzungen aus den Fremdgefäßen keine Kontaminationen des Umfelds und der angebotenen Lebensmittel entstehen.
-
Bin ich als großer Betrieb, der ein eigenes Mehrwegsystem anbietet oder sich einem Poolsystem angeschlossen hat, zusätzlich auch verpflichtet, mitgebrachte Gefäße der Kundschaft auf Wunsch zu befüllen?
Nein, dazu besteht keine Verpflichtung auf Basis der Mehrwegangebotspflicht. Jedoch geht es um das generelle Ziel, Verpackungen und Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn Gastronomiebetriebe über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen und mitgebrachte Gefäße der Kundschaft befüllen. Dank der Plakate zum Downloaden können Sie als großer Betrieb Ihre Kundschaft auf dieses Plus hinweisen.
-
Wie wird die Mehrwegangebotspflicht kontrolliert und mit welcher Strafe (zum Beispiel Bußgeld) müssen Gastronomiebetriebe bei einem Verstoß rechnen?
Die Überwachung dieser Pflicht liegt im gesamten Stadtgebiet bei der Stadt Stuttgart. Die untere Abfallrechtsbehörde der Stadt kontrolliert die Mehrwegangebote in Betrieben. Werden Verstöße festgestellt, kann dies für die Betriebe zu Bußgeldern bis zu 10.000 Euro führen. Die Regelungen dazu finden sich in § 36 „Bußgeldvorschriften“ des Verpackungsgesetzes.
Mehrweg und Klimaschutz
-
Warum schützen Mehrwegbehälter das Klima?
Durch die Verwendung von Mehrweggefäßen werden Emissionen von Treibhausgasen vermieden, die bei der Herstellung von Einwegverpackungen, zum Beispiel aus Kunststoff, Aluminium oder Pappe, anfallen.
-
Wie viele Rohstoffe und Müll können durch Mehrwegbehälter eingespart werden?
Täglich entstehen hierzulande rund 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Einwegverpackungen für den Außer-Haus-Konsum. Papier, Pappe und Karton hatten daran den größten Anteil, gefolgt von Kunststoffen. Durch die Nutzung von Mehrweggefäßen können wertvolle Rohstoffe eingespart und die Müllmengen deutlich reduziert werden.
-
Wie können Mehrwegbehälter einen Betrieb finanziell entlasten?
Gastronomiebetriebe können Kosten für Einwegverpackungen sparen, die je nach Art und Material nicht unerheblich ausfallen können. Bei der Nutzung von Pool-Mehrwegsystemen fallen trotz des erhöhten Spülaufwandes in der Regel langfristig keine Mehrkosten an.
-
Wie oft müssen Mehrweggefäße befüllt werden, um sinnvoll Einwegverpackungen zu ersetzen?
Eine Faustregel ist, dass Mehrwegbehälter in der Klimabilanz nach zehn Nutzungen besser abschneiden. Bei anderen Auswirkungen auf die Umwelt, beispielsweise Abfallaufkommen, überwiegt der ökologische Nutzen bereits früher. Um Ressourcen zu schonen und die Umwelt zu schützen, sollten Mehrweggefäße möglichst lange in Nutzung bleiben.
-
Sind Mehrweggefäße durch das Spülen unökologisch?
Es ist richtig, dass die Reinigung der Gefäße in den Umweltbilanzen negativ zu Buche schlägt. Trotzdem sind Mehrwegbehälter ökologisch vorteilhafter, gerade dann, wenn sie häufig genutzt werden (s. vorherige Frage).
-
Sind Einwegverpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen (wie Weizenkleie oder Palmenblättern) eine sinnvolle Alternative?
Nein. Denn auch bei der Produktion von Verpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen wird Energie benötigt und es werden problematische Chemikalien eingesetzt. Wenn Dünger und Pestizide in der Rohstoffproduktion eingesetzt werden, verschlechtert das die Umweltbilanz zusätzlich. Hinzu kommt, dass bei Untersuchungen von Einwegverpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen Schadstoffe, Schimmel oder Pestizidrückstände gefunden wurden.
-
In dem Mailing der Stadt Stuttgart war ein Plakat dabei, das ich nicht benötige. Was mache ich mit dem übrig gebliebenen Plakat?
In dem Mailing gab es zwei Plakate, ein lilanes und ein grünes. Wenn Sie ein großer Betrieb sind, müssen Sie darauf hinweisen, dass Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen bei Ihnen erhältlich sind (grünes Plakat). Sie können auch darauf hinweisen, dass Sie kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllen (lila Plakat).
Wenn Sie ein kleiner Betrieb sind, müssen Sie Ihre Kundschaft mindestens darauf hinweisen, dass Sie kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllen (lila Plakat). Sie können auch das grüne Plakat aufhängen, wenn Sie selbst Mehrwegbehältnisse anbieten.
In manchen Fällen ist ein Plakat übrig. Im Sinne der Müllvermeidung bitten wir Sie, das übrig geblieben Plakat nicht einfach wegzuwerfen.
Wie wäre es, wenn Sie Ihren Nachbar-Gastronomiebetrieb einladen, es aufzuhängen? Wenn Sie keine Verwendung finden, können Sie mit dem Papier auch eine Geschenktüte basteln. Hier können Sie eine Bastel-Anleitung herunterladen.